Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 106

§ 106 – Einschränkung eines Grundrechts

Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Kurz erklärt

  • § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 schränken die persönliche Freiheit ein.
  • Diese Einschränkung betrifft das Grundrecht auf Freiheit der Person.
  • Das Grundrecht auf Freiheit der Person ist im Grundgesetz verankert.
  • Es handelt sich um Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes.
  • Die genannten Paragraphen führen zu einer rechtlichen Begrenzung der Freiheit.