Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 106
§ 106 – Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Kurz erklärt
- § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 schränken die persönliche Freiheit ein.
- Diese Einschränkung betrifft das Grundrecht auf Freiheit der Person.
- Das Grundrecht auf Freiheit der Person ist im Grundgesetz verankert.
- Es handelt sich um Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes.
- Die genannten Paragraphen führen zu einer rechtlichen Begrenzung der Freiheit.